von Jutta Engels
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26 Nov., 2023
Steht der Biss durch eine fremde Katze fest, so hat sich die typische Tiergefahr der Katze verwirklicht, der Tatbestand des § 833 Abs. 1 BGB ist somit eröffnet. Die Frage, wie sich der Biss im Einzelnen ereignet hat, ist damit für die Bejahung der Haftung des Tierhalters an sich laut BGH demnach zunächst umbeachtlich. Allenfalls für die Beurteilung einer möglichen (anteiligen) Mithaftung des Geschädigten kommt es danach ggf. auf den konkreten Ablauf des Schadensereignisses an. Hierzu der BGH in der Entscheidung vom April 2022: "Ob die Katze unter dem Tisch oder unter dem Sofa lag und ob der Kläger das Sofa angehoben hat oder lediglich anheben wollte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Entscheidend ist, dass der Kläger durch den Katzenbiss, in dem sich die typische Tiergefahr der Katze verwirklicht hat (vgl. zum Hundebiss: Senatsurteil vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5 a.E.), verletzt worden ist. Die Einzelheiten des Schadenshergangs könnten lediglich bei der Frage Bedeutung erlangen, ob die Tierhalterhaftung wegen Mitverschuldens - oder ganz ausnahmsweise wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung - beschränkt oder ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 7; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 14 ff.)." Die Praxis zeigt, dass - anders als bei Hundebissen - bei Verletzungen durch fremde Katzen häufig an die Haftung des Katzenhalters überhaupt nicht gedacht wird. Aufgrund der Vielzahl der im Katzenmaul vorhandenen Keime haben Katzenbisse allerdings häufig schwerwiegende Entzündungsfolgen, auch wenn der Biss an sich zunächst oft als Bagatellverletzung erscheinen mag. Umso wichtiger hier mögliche Ersatzansprüche gegenüber einer ggf. eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung überprüfen zu lassen. Fundstelle: NJW 2022 S. 10 Nr. 25 Quelle: Bundesgerichtshof